Dienstag, 8. März 2011

Erstattung einer medikamentösen ED-Therapie


Das  Thema der Erstattung von Medikamenten insbesondere PDE5-lnhlb,toren durch dIe Kostenträger wird seit Jahren kontrovers geführt. Seit dem Jahr 2004 besteht insofern Klarheit. als dass eine medikamentöse ED- Therapie sei es durch PDE5 Inhibitoren. MUSE oder SKAT im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungspflichlig ist. Dabei spielt keine Rolle. ob die ED bei einem berufstätigen 30jährigen Typ I Diabetiker oder altersassoziiert bei 70jährigen Rentner auftritt. Die GKV erstattet somit grundsätzlich keine medikamentöse ED- Therapie.Dies ist insofern problematisch. da es sich bei einer Reihe von Erektionsstörungen um einen krankheitsbedingten altersunabhängigen Verlust von Lebensqualität handelt. der eindeutig und kausal mit einer unverschuldeten Grunderkrankung zusammenhängt.Beispiele sind der juvenile Diabetes mellitus. Querschnittslähmungen. multiple Sklerose.Morbus Parkinson ete.Noch deutlicher ist dies bei der iatrogen verursachten ED nach radikaler Beckenchirurgie.Die GKV erstattet zur Zeit grundsätzlich keine medikamentöse ED- Therapie - unabhängig von der Genese der Erektionsstörung.Bei den Privatkassen oder bei beihilfefähigen Patienten kann eine komplette oder partielle Erstattung im Einzelfall stattfinden. Die Kostenproblematik einer medikamentösen ED- Therapie ist unbedingt vor der Rezeptierung mit dem Patienten zu besprechen.Besteht eine ED aufgrund eines Berufsunfalls oder ist eine Unfallversicherung Kostenträger,kann im Einzelfall nach gutachterlicher Stellungnahme eine Erstattung der Kosten einer medikamenlösen ED- Therapie erfolgen. Entscheidend ist dabei. dass im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme der ursächliche Zusammenhang von Unfall und Erektionsstörung bestäligt wird bzw. eindeutig ist.Diese gutachterliche Stellungnahme kann je nach Unfall jeder versierte Arzt/Ärztin durchführen.

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